Geschäftsordnung
des Landespräventionsrates Nordrhein-Westfalen

 

§ 1

Zielsetzung und Aufgaben des Landespräventionsrates

1. Der Landespräventionsrat Nordrhein-Westfalen ist ein von der Landesregierung eingesetztes Fachgremium. Ziel ist, die gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention auf Landes- und Kommunalebene zu fördern und zu optimieren und einen wirksamen Beitrag zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zu leisten. Hierzu soll der Landespräventionsrat die überörtliche Entwicklung der Kriminalität und ihrer Entstehungsbedingungen analysieren, Kriminalitätsphänomene öffentlich sichtbar machen und auf der Grundlage der aus Wissenschaft und Praxis gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über Präventionskonzepte und -projekte gesamtgesellschaftliche Gegenstrategien entwickeln.

2. Der Landespräventionsrat ist nicht rechtsfähig; bei Rechtsgeschäften wird er durch das Land Nordrhein-Westfalen, welches durch den/die Minister/-in der Justiz vertreten wird, vertreten.

 

§ 2

Zusammensetzung des Landespräventionsrates

1. Der Landespräventionsrat besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,

  • dem/der Geschäftsführer/-in und

  • den Mitgliedern.

2. Der/Die Vorsitzende wird von dem/der Minister/-in der Justiz im Einvernehmen mit den übrigen Ministerinnen und Ministern der Landesregierung und dem/der Ministerpräsidenten/-in ernannt. Er/Sie gehört keinem Ministerium an, repräsentiert den Landespräventionsrat nach außen, bestimmt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen.

3. Die Mitglieder und der/die Geschäftsführer/-in und der/die Stellvertreter/-in werden von dem/der Minister/-in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt.

4. Die Geschäftsstelle wird vom Ministerium der Justiz bereitgestellt.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Landespräventionsrats sind Vertreter/-innen der Ministerien der Landesregierung sowie Vertreter/-innen von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen, Verbänden und Vereinen, die sich in Nordrhein-Westfalen aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeiten bzw. gesellschaftlichen oder privaten Initiativen im Land auf dem Gebiet der Kriminalprävention engagieren.

2. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode. Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur Neuberufung eines Landespräventionsrats fort.

3. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig,

- wenn ein Ressort der Landesregierung oder eine Institution das Mitglied von der Aufgabe entpflichtet oder

- nach schriftlicher Erklärung des Mitglieds gegenüber dem/der Minister/-in der Justiz.

4. Der/Die Vorsitzende kann dem/der Minister/-in der Justiz vorschlagen, ein Mitglied zu entpflichten, wenn

- es sich gegen die Aufgaben und Ziele des Landespräventionsrates betätigt oder

- es die Tätigkeit des Landespräventionsrats über einen längeren Zeitraum nicht mehr unterstützt.

Vor einer Entscheidung des/der Ministers/-in der Justiz ist das Mitglied anzuhören.

5. Die Tätigkeit im Landespräventionsrat ist, mit Ausnahme jener Personen, die in Ausübung ihrer hauptamtlichen Tätigkeit mitarbeiten, ehrenamtlich.

 

§ 4

Sitzungen

1. Der Landespräventionsrat tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt grundsätzlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den/die Geschäftsführer/-in im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden durch Bekanntmachung auf der Homepage des Landespräventionsrats mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Sie soll den Mitgliedern, deren Anschrift oder E-Mail-Adresse bekannt ist, zudem schriftlich übermittelt werden. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder lädt der/die Geschäftsführer/-in zu einer außerordentlichen Sitzung ein.

2. Die Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung mit Begründung und Beschlussvorschlag bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung einreichen.

3. Der Landespräventionsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch einen/eine Vertreter/-in ihres Ministeriums, ihrer Organisation, ihrer Institution, ihres Verbandes oder ihres Vereines in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Sie sollen die Vertretung und den Namen des Vertreters/der Vertreterin vor der Sitzung schriftlich mitteilen.

5. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Einladung des/der Vorsitzenden oder des/der Geschäftsführer/-in können externe Personen an den Sitzungen teilnehmen.

6. Der Landespräventionsrat

  • berät insbesondere Grundsatzfragen der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention in Nordrhein-Westfalen,

  • erarbeitet Vorschläge zur inhaltlichen und strukturellen Ausrichtung des Landespräventionsrats,

  • richtet Arbeitsgruppen ein und löst diese auf,

  • nimmt die Berichte des/der Vorsitzenden, der Geschäftsstelle und der Arbeitsgruppen entgegen und

  • nimmt auf Bitten der Landesregierung Stellung zu kriminalpräventiven Fragestellungen.

7. Der Landespräventionsrat kann dem/der Minister/-in der Justiz die Aufnahme weiterer Mitglieder vorschlagen.

 

§ 5

Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle des Landespräventionsrats ist eine Service-, Informations- und Koordinierungsstelle.

2. Ihr obliegt die Bearbeitung der laufenden Geschäfte des Landespräventionsrats. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie deren Dokumentation,

  • die Unterrichtung der Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilgenommenen haben, über Beschlüsse, insbesondere über die Einberufung neuer Arbeitsgruppen unter Hinweis auf Beteiligungsmöglichkeiten,

  • die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Pflege der Homepage,

  • die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,

  • die Vorbereitung von Veranstaltungen des Landespräventionsrats,

  • die Begleitung und Unterstützung der Arbeit der eingesetzten Arbeitsgruppen,

  • die Zusammenarbeit mit den Landespräventionsgremien der anderen Länder und des Bundes,

  • die Vernetzung der kriminalpräventiven Tätigkeit verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie

  • die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches zwischen staatlichen und kommunalen Präventionsgremien sowie der Wissenschaft.

 

§ 6

Arbeitsgruppen

1. Der Landespräventionsrat bildet Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und löst diese auf.

2. Arbeitsgruppen bestehen in der Regel aus höchstens sechs Teilnehmern/-innen. Diese bestimmen aus ihrer Mitte einen/eine Leiter/-in, der/die regelmäßig einem Ministerium angehören soll.

3. Zur Mitarbeit können zusätzlich auch Nichtmitglieder des Landespräventionsrats mit besonderer fachlicher Eignung, insbesondere Mitarbeiter der Institutionen, die einen Vertreter/eine Vertreterin in den Landespräventionsrat entsendet haben, hinzugezogen werden.

4. Die Arbeitsgruppen tagen in regelmäßigen Abständen, in der Regel zweimal im Jahr. Sie bestimmen ihre konkreten Handlungsfelder im Einvernehmen mit dem /der Geschäftsführer/-in und regeln ihre Arbeitsorganisation und –abläufe selbstständig.

5. Sie berichten in der Regel zweimal jährlich der Geschäftsführung und/oder den Mitgliedern in einer Sitzung zum Stand ihrer Tätigkeit.

6. Die Arbeitsgruppen können vorschlagen, externe Personen zu Sitzungen des Landespräventionsrats einzuladen.

 

§ 7

Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Landespräventionsrat NRW unter Einbringung der Expertise seiner Mitglieder zu Frage, welche Präventionsthemen aus wissenschaftlicher Sicht aktuell in den Fokus genommen werden sollen und identifiziert darüber hinaus Ziele und Themen, die mittel- und langfristig in die Arbeit des Landespräventionsrates implementiert werden sollen.

2. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

3. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen eine Sprecherin / einen Sprecher und eine Vertretung aus seiner Mitte. Die Sprecherin/der Sprecher oder dessen Vertretung nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Landespräventionsrates teil.

4. Der wissenschaftliche Beirat tagt mindesten zweimal jährlich und organisiert die Sitzungen eigenständig.

5. Der wissenschaftliche Beirat richtet seine Stellungnahmen an die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Landespräventionsrates.

6. Der wissenschaftliche Beirat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

7. Über jede Sitzung ist ein abgestimmtes Ergebnisprotokoll anzufertigen.

§ 8

Entschädigung

Die Mitglieder des Landespräventionsrats und der Arbeitsgruppen erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

 

§ 9

Geltungsdauer

Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig ist die alte Regelung aufgehoben. Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Legislaturperiode oder bis der/die Minister/-in der Justiz Landes Nordrhein-Westfalen dem Landespräventionsrat eine neue Geschäftsordnung gibt.